Pressemitteilung Landrat Leo Schrell: WZ vom 06.11.2020
… „Die Errichtung eines Ärztezentrums mit dem geplanten Zuschnitt, das heißt, mit vorrangig anderweitigen Nutzungen hingegen gehört insoweit nicht zu den Aufgaben eines Landkreises und widerspricht darüber hinaus dem im kommunalen Unternehmensrecht verankerten Subsidiaritätsgrundsatz“, … betont Landrat Leo Schrell.
Die Fakten:
Die Landkreisordnung weist den Landkreisen klare Aufgaben zu. Dazu zählen unter anderem die Errichtung und der Unterhalt von Krankenhäusern. Ebenso auch nachgelagerte Aufgabenfelder, die für den Krankenhausbetrieb zweckdienlich sind, wie z.B. die Wohnraumbeschaffung für Krankenhauspersonal, den Bau einer Krankenpflegeschule sowie die Bereitstellung von Praxisräumen für niedergelassene Ärzte, die mit dem Krankenhaus kooperieren. Ein Ärztehaus mit Synergieeffekten wäre sehr wohl und sogar ausdrücklich eine Aufgabe des Landkreises nach der Landkreisordnung und könnte damit vom Landkreis oder einer Kommune ausgeführt werden.
Das Problem:
Das geplanten Tower-Projekt sieht überwiegend eine krankenausfremde Nutzung wie Dienstleistungen, Gewerbe und Wohnungen für den freien Wohnungsmarkt vor.
Die Lösung:
Die Planungen werden so angepasst, bzw. eingekürzt, dass lediglich die erlaubten, für den Betrieb des Krankenhauses zweckdienlichen Nutzungen, übrigbleiben und das Bauprojekt somit vom Kommunalunternehmen durchgeführt werden kann.
Vorgehensweise:
- Bedarf ermitteln, Standort ermitteln (Synergieeffekte prüfen)
- Realisierbarkeit / Wirtschaftlichkeit prüfen
- Objekt ausschreiben und vergeben
- Objekt mit öffentlichen Mitteln finanzieren / Refinanzierung über die Mieteinnahmen
Fazit:
Das vom Landrat und vom Bürgermeister verfolgte Tower-Projekt eines Privatinvestors ist keinesfalls alternativlos.